Stellungnahme zum MASTERPLAN – INTERKOMMUNALER BUSINESSPARK MITTELBURGENLAND
In der Einleitung des „MASTERPLAN INTERKOMMUNALER BUSINESSPARK MITTELBURGENLAND“[1] finden sich folgende Zielformulierungen:
"Ziel ist es daher, sowohl im Bestand, als auch bei Neubauten die baulich-räumliche Qualität zu heben und gleichzeitig zeitgemäße ökologische Anforderungen bei der Neuentwicklung bzw. Umstrukturierung von Betriebs- und Gewerbegebieten zu legen (Durchgrünung, Minimierung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß, Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei den Themen Bauen und Energie etc.).
(..)
Ziel ist es ökologischen und ökonomischen Kriterien gleichermaßen zu entsprechen. Eine Topadresse für innovative Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu sein, bedeutet bewusst nachhaltig mit Ressourcen umzugehen, auf eine attraktive und identitätsstiftende Gestaltung der öffentlichen Räume und eine hochwertige Architektur zu achten."
Demnach wäre es wünschenswert, dass jeder Bauträger hier ein besonders innovatives und ökologisches Gebäude realisiert, und der Masterplan dies auch konkret einfordert.
Meiner Meinung darf der Businesspark kein Leuchtturm mit Licht und Werbung in der Region werden, sondern er hat das Potential ein europäischer Leuchtturm [2] für innovative Bauprojekte zu werden, der modernes, nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen vorzeigt. Als solcher wird er auch ein Magnet für Baufachleute (Architekten, Raumplaner, Gebäudetechniker, Wissenschaftler etc.) aus aller Welt und ein kleines Juwel der Region.
Das bedeutet in der heutigen Zeit:
- Plus-Energie-Haus mit einer positiven Jahresenergiebilanz oder Sonnenhaus oder Nullenergiehaus als energetische Baustandards
- Doppelnutzung von Parkflächen (Parkgaragen, Parkdecks, Überdachung mit PV..)
- Geringste Lichtverschmutzung
- Verbot von fossilen Brennstoffen bei Feuerungsanlagen
- Gemeinsame Nutzung von Wärme, Kälte, Abwärme, Abkälte in einem Niedertemperatur-Wärmenetz, sogenanntes Anergienetz
- Bauliche Maßnahmen gegen sommerliche Überhitzung
- Qualitativer Anschluss an öffentlichen Personenverkehr (regional und überregional)
- Hohe Energieflexibilität (Wärme-Kälte-Elektrizität)
- Kreislauffähigkeit und Rückbaukonzept
Alle Gebäude müssen zusätzlich nach mindestens einem Gebäudestandard [3] wie klimaaktiv-Gebäudestandard, LEED, ÖGNI, BREEAM, Mingergie, ÖGNB/TQB etc. zertifiziert werden.
Neben einem minimalen Impakt auf die Ökologie hat ein solches Leuchtturmprojekt auch weitere Vorteile:
- Es gibt aus den verschiedensten Klimaschutz-Födertöpfen besondere Fördergelder dafür.
- Es wird medial viel darüber berichtet und stärkt somit die Anziehungskraft für Konsumenten.
- Es entwickelt eine quasi touristische Anziehungskraft und stärkt somit die Gastronomie- und Tourismus-Angebote in der Region.
- Die Angestellten fühlen sich in guten Gebäuden wohler und bleiben gesünder.
Zu einzelnen konkreten Vorgaben für einen Bebauungsplan wie unter Punkt 4 „Zusammenfassende Vorgaben für einen Bebauungsplan“ fordere ich konkretere und innovativere Maßnahmen und Vorschriften.
So steht unter Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude:
„2. (..) Die Ausbildung von begrünten Dächern (mit Regenwasserretentionsvolumen) ist zulässig.
3. Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig. Diese sind auf der Dach- oder Wandfläche aufliegend anzuordnen oder in die Dach- oder Wandflächen einzufügen. Aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen dürfen die Dachfläche oder Attikahöhe um maximal 0,5 m überrage und sind vom Dachrand bzw. von der Attikaaußenseite mindestens 1,5 einzurücken.“
Diese weichen Formulierungen von „ist zulässig“ sollte zu konkreten MUSS-Anforderungen werden, also konkret: „sind vorgeschrieben“.
Die Stadt Wien [4], das Land Niederösterreich [5], das Land Steiermark [6], und viele andere Städte und Länder haben eine Verpflichtung zu PV und Gründach.
Weiters:
- Ein Abstand zwischen Dachkante und Photovoltaikanlage von 1,5 m ist widersinnig und sollte maximal 0,75 m betragen, und auch nur bei Flachdächern. Die Regel sollte eine klare Ausnahme für Pult- oder Giebeldächer machen, bei denen die Photovoltaik-Module dachparallel montiert werden.
- Eine Mindestleistungsdichte von 100 Wp Modulleistung pro m² gesamter opaker Dachfläche ist vorzuschreiben.
- Weiters bedarf es einer Verpflichtung zur Überdachung von Parkplätzen und sonstigen Stellflächen für Fahrzeuge mit Photovoltaikanlagen.
Unter Punkt 5 steht weiters:
„5. Die Anbringung von Reklamen auf Häuserwänden ist zulässig, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen und von dieser Anordnung keine negativen Wirkungen auf das Ortsbild ausgehen. Werbeanlagen auf den Dächern der Gebäude sind nicht zulässig“
Das Beleuchten von Reklamen oder Fassaden jeglicher Art sollte nicht zulässig sein. Konkrete weitere Anforderungen und Empfehlungen finden sich im Österreichischer Leitfaden Außenbeleuchtung [7]
Weiters sollte nicht zulässig sein:
- Anstrahlung von Bäumen und Sträuchern
- Lichtpunkthöhen über 15 m zur Verminderung der Fernwirkung auf Insekten
- Leuchtreklamen und LED/VIDEO-Walls
Zur Begründung einige Stichworte: Energiesparen, Lichtverschmutzung, Ablenkung für das hoch- und niederrangige Straßennetz, Insektensterben, etc.
Unter dem Punkt Gestaltung der Grünflächen findet sich folgende Vorgabe:
„3. Auf eine umweltbewusste Wasserwirtschaft ist zu achten. Die Möglichkeit der Verwendung und Speicherung von Brauchwasser ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen“
Aktives Regenwassermanagement, also Sammlung und Nutzung des gesammelten Regenwassers für Begrünung, Nutzwasser, WC-Spülungen ist eine zeitgemäße MUSS-Bestimmung in vielen Städten, Ländern und Gebäudestandards. Auch hier sollte die weiche Empfehlung zu einer konkreten Forderung werden.
Zur Ausführung der Verkehrsflächen finden sich folgende zwei Vorgaben im Masterplan:
„2. Stellplätze sind so anzuordnen, dass durch ein Gesamtkonzept mit möglichst wenig Flächenverbrauch eine gemeinsame Nutzung innerhalb des Gebietes ermöglicht wird.
3. Durchgängige und sichere Wegeverbindungen für Radfahrer und Fußgänger sind sicherzustellen.“
Zeitgemäß sind weiters konkrete Muss-Bestimmungen wie:
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder
- Verpflichtung zur Überdachung von Stellplätzen mit Photovoltaikanlagen
Zum Punkt Werbeanlagen steht im Masterplan:
„1. Im Bereich der Zufahrt von der B50 ist die Errichtung einer gemeinschaftlichen Werbeanlage zulässig.“
Diese unförmigen Werbetürme sollten folgend beschränkt werden:
- Die maximale Höhe darf 15 Meter nicht überragen.
- Eine Beleuchtung ist nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 zulässig.
- Die maximale auf die horizontale projizierte Umrissfläche darf 20 m² nicht überragen.
Weitere wünschenswerte Vorgaben im Rahmen des Masterplans sind meiner Meinung nach:
- Alle Gebäude müssen zusätzlich nach mindestens einem Gebäudestandard [8] wie klimaaktiv-Gebäudestandard, LEED, ÖGNI, BREEAM, Mingergie, ÖGNB/TQB etc. zertifiziert werden.
- Gastronomie mit einem signifikanten Anteil an Take-Away oder Drive-In-Ausgabe (Anteil am Umsatz > 10 %) müssen jährlich einen Beitrag von 10.000 € (jährliche Verbrauchpreisanpassung) an die am Businesspark beteiligten Gemeinden abgeben, welcher Zweckgebunden für die Müllsammlung im öffentlichen Raum (insbes. Flurreinigung) verwendet werden soll.
- Zur gemeinsamen Nutzung von Abwärme und Abkälte muss ein Nieder-Temperatur-Wärmeverbund-System errichtet werden (Anergie-Netz), an dem jegliche Kälte- oder Klimaanlagen sowie jegliche Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung größer 5 kW angeschlossen werden müssen. Der Netzbetreiber ist der Betreiber des Businessparks.
DI Josef Buchinger
sepp@blop.at, 0676 352 3330
Verweise & Quellen:
[1] MASTERPLAN INTERKOMMUNALER BUSINESSPARK MITTELBURGENLAND, Herausgeber: Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH, Eisenstadt, April 2022. Eingesehen im Gemeindeamt Steinberg-Dörfl,
[2] So wie einst die Region Güssing ein international anerkannter Leuchtturm für nachhaltige Energie war.
[3]https://www.energieinstitut.at/unternehmen/bauen-und-sanieren-fuer-profis/oekologie-und-ressourceneffizienz/gebaeudelabels/vorstellung-von-8-gebaeudelabels/
[4]https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/ergaenztes-merkblatt-waermschutz-2020.pdf
[5] § 66a der Niederösterreichischen Bauordnung, Fassung vom 23.05.2022
[6] § 80 des Steiermärkisches Baugesetz, Fassung vom 23.05.2022
[7]https://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetpub/InternetPubPublikationDetail.jsp?SessionID=SID-D1C68CB9-9D97142F&xmlid=Seiten%2F115999.htm&pbNr=300612&dest=ooe
[8]https://www.energieinstitut.at/unternehmen/bauen-und-sanieren-fuer-profis/oekologie-und-ressourceneffizienz/gebaeudelabels/vorstellung-von-8-gebaeudelabels/